Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
strawberrystudio →hello@strawberrystudio.de → @strawberrystudio.design → strawberrystudio.de
Maike Höfer
I. Parallelstraße 11a
44791 Bochum
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungengelten für alle zwischen den Auftragnehmerinnen und dem/der Auftraggeber/in abgeschlossenen Verträge. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des/der Auftraggebers/in, welche die Auftragnehmerinnen nicht ausdrücklich anerkennen, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die Auftragnehmerinnen ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Die Auftragnehmerinnen verpflichten sich ein grafisches Werk zu schaffen, das im Sinne der Kommunikationsabsicht des/der Auftraggebers/in nutzbar ist und den medientechnischen Anforderungen der vorgesehenen Ausführung bzw. Vervielfältigung und Verbreitung entspricht.
Die Auftragnehmerinnen gewährleisten Verschwiegenheit sowohl privaten Personenals auch Behörden und Gerichten gegenüber bezüglich aller ihnen durch das besondere Vertrauensverhältnis zu dem/der Auftraggeber/in in Erfahrung gebrachten Tatsachen, sofern gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen oder sie nicht von ihrer Verschwiegenheitspflicht durch den/die Auftraggeber/in entbunden worden sind. Im besonderen ist es den Auftragnehmerinnen nicht gestattet, ihnen durch den/die Auftraggeber/in überlassene Unterlagen ohne dessen Einwilligung Dritten zugänglich zu machen. Diese Pflicht erstreckt sich ebenso auf weisungsgebundene Mitarbeiter/innen der Auftragnehmerinnen.
1. Urheberrecht und Nutzungsrechte:
1.1 Die Entwürfe und Reinzeichnungen, digital wie analog, dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Auftragnehmerinnen weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig.
1.2 Bei Verstoß gegen Punkt 1.1 hat der/die Auftraggeber/in den Auftragnehmerinnen zusätzlich zu der für die Designleistung geschuldeten Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% dieser Vergütung zu zahlen.
1.3 Die Auftragnehmerinnen übertragen dem/der Auftraggeber/in die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nuzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Die Auftragnehmerinnen bleiben in jedem Fall, auch wenn sie das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt haben, berechtigt, ihre Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung in allen Medien zu verwenden.
1.4 Eine Weitergabe der Nutzungsrechte anDritte bedarf der schriftlichen Vereinbarungzwischen Auftragnehmerinnen und Auftraggeber/in. Die Nutzungsrechte gehen auf den/die Auftraggeber/in erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
1.5 Die Auftragnehmerinnen sind bei einerVervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung und/oder öffentlichen Wiedergabe der Entwürfe und Reinzeichnungen als Urheberinnen zu nennen.
1.6 Will der/die Auftraggeber/in in Bezug aufdie Entwürfe, Reinzeichnungen oder sonstigen Arbeiten der Auftragnehmerinnen formale Schutzrechte zur Eintragung in ein amtliches Register anmelden, bedarf er/sie dazu der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Auftragnehmerinnen.
2. Vergütung:
2.1 Die Vergütungen sind Nettobeträge, zahlbar zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Vergütung betrifft eine bereits erbrachte Dienstleistung, daher zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge. Im Falle der nicht rechtzeitigen Bezahlung sowie der Anforderung einer detaillierten Abrechnung bleibt die Geltendmachung eines sich bei detaillierter Abrechnung ergebenden allfälligen höheren Betrages vorbehalten.
2.2 Die Vergütungen sind nach Rechnungstellung fällig. Werden die Entwürfe in Teilenabgenommen, so ist bei Abnahme der ersten Teillieferung eine Teilvergütung nach Rechnungstellung zu zahlen, die wenigstens die Hälfte der Gesamtvergütung beträgt.
2.3 Jede erneute Nutzung der Entwürfe undReinzeichnungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Auftragnehmerinnen. Dasselbe gilt für Nutzungen, die über den ursprünglich vereinbarten oder vorgesehenen Umfang hinausgehen. Der/die Auftraggeber/in hat für jede erneute oder zusätzliche Nutzung, die ohne Zustimmung der Auftragnehmerinnen erfolgt, außer der für die betreffende Nutzungangemessenen Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% dieser Vergütung zu zahlen.
3. Fremdleistungen:
3.1 Die Auftragnehmerinnen sind berechtigt,die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des/der Auftraggebers/in zu bestellen. Der/die Auftraggeber/in ist verpflichtet, den Auftragnehmerinnen hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen.
3.2 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Auftragnehmerinnen abgeschlossen werden, ist der/die Auftraggeber/in verpflichtet, den Auftragnehmerinnen im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.
4. Eigentum, Rückgabepflicht
An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Die Originale sind den Auftragnehmerinnen spätestens drei Monate nach Lieferung unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
5. Herausgabe von Daten
5.1 Die Auftragnehmerinnen sind nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten zuübergeben. Wünscht der/die Auftraggeber/in, dass die Auftragnehmerinnen ihm/ihr Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellen, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
5.2 Haben die Auftragnehmerinnen dem/derAuftraggeber/in Datenträger, Dateien undDaten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit Einwilligung der Auftragnehmerinnenverändert werden.
5.3 Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online undoffline trägt der/die Auftraggeber/in.
5.4 Die Auftragnehmerinnen haften nicht für Fehler an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des/der Auftraggebers/in entstehen.
6. Korrektur, Produktionsüberwachung:
6.1 Der/die Auftraggeber/in legt den Auftragnehmerinnen vor Ausführung der Vervielfältigung Korrekturmuster vor.
6.2 Sollen die Auftragnehmerinnen die Produktionsüberwachung durchführen, schließen sie und der/die Auftraggeber/in darüber eine schriftliche Vereinbarung ab. Führen die Auftragnehmerinnen die Produktionsüberwachung durch, entscheiden sie nach eigenem Ermessen und geben entsprechende Anweisungen.
7. Haftung und Gewährleistung:
7.1 Die Auftragnehmerinnen haften nur für Schäden, die sie selbst oder ihre Erfüllungsgehilfen/innen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sindSchäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für welche die Auftragnehmerinnen auch bei leichter Fahrlässigkeit haften.
7.2 Ansprüche des/der Auftraggebers/in, diesich aus einer Pflichtverletzung der Auftragnehmerinnen oder ihrer Erfüllungsgehilfen/innen ergeben, verjähren ein Jahr nach demgesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Auftragnehmerinnen oder ihrer Erfüllungsgehilfen/innen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung der Auftragnehmerinnen oder ihrer Erfüllungsgehilfen/innen beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
7.3 Die Zusendung und Rücksendung vonArbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des/der Auftraggebers/in.
7.4 Mit der Abnahme des Werkes und/oder der Freigabe von Entwürfen und Reinzeichnungen übernimmt der/die Auftraggeber/in die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild mit der Folge, dass die Haftung der Auftragnehmerinnen insoweit entfällt.
7.5 Die Auftragnehmerinnen haften nicht für die urheber-, geschmacksmuster- oder markenrechtliche Schutzoder Eintragungsfähigkeit der Entwürfe und sonstigen Designarbeiten, die sie dem/der Auftraggeber/in zur Nutzung überlässt. Geschmacksmuster-, Patent- oder Markenrecherchen hat der/die Auftraggeber/in selbst und auf eigene Rechnung durchzuführen.
7.6 In keinem Fall haften die Auftragnehmerinnen für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung. Allerdings sind sie verpflichtet, den/die Auftraggeber/in auf eventuelle rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern sie ihr bei der Durchführung des Auftrags bekannt werden.
7.7 Der/die Auftraggeber/in ist verpflichtet, die von den Auftragnehmerinnen erbrachte Werkleistung nach deren Erhalt innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber den Auftragnehmerinnen unverzüglich zu benennen.
8. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen:
8.1 Im Rahmen des Auftrags besteht für dieAuftragnehmerinnen Gestaltungsfreiheit.Wünscht der/die Auftraggeber/in währendoder nach der Produktion Änderungen, sohat er/sie die Mehrkosten zu tragen.
8.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der/die Auftraggeber/in zu vertreten hat, so können die Auftragnehmerinnen eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Das Recht der Auftragnehmerinnen, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
8.3 Der/die Auftraggeber/in versichert, dasser/sie zur Verwendung aller der Auftragnehmerinnen übergebenen Vorlagen berechtigt ist und dass diese Vorlagen von Rechten Dritter frei sind. Sollte er/sie entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der/die Auftraggeber/in die Auftragnehmerinnen im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der/die Auftraggeber/in nachweist, dass ihn/sie kein Verschulden trifft.
9. Schlussbestimmungen:
9.1 Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, so bleiben der erteilte Auftrag und die übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen dennoch wirksam. Eine unwirksame Bestimmung soll durch eine Bestimmung ersetzt werden, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
9.2 Im Falle des Zahlungsverzuges gelten ab Fälligkeit 7 % Zinsen pro Jahr als Verzugszinsen zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuervereinbart.
9.3 Der/die Auftraggeber/in erklärt sich damit einverstanden, als Referenzkunde namentlich auf »strawberrystudio.de« genannt zu werden.
9.4 Der Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bochum. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.